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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) gelten für die Evitec GmbH und deren Tochtergesellschaften, welche diese AGB verwenden. Diese AGB regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen über die Planung und Installation von Klima- und Lüftungsanlagen der Evitec GmbH. Anderslautende Bedingungen haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Evitec GmbH ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

2. Angebot

Die schriftliche Offerte hat eine Gültigkeit von 3 Monaten ab Datum der Ausgabe. Zusätzliche Anforderungen, die nicht im Angebot enthalten oder nach Vertragsabschluss eingebracht werden, sind separat zu vereinbaren.

3. Leistungsumfang

Für Umfang und Ausführung der Leistungen ist die Offerte, die Auftragsbestätigung oder der Werkvertrag ausschlaggebend. Leistungen ausserhalb der Offerte/der Auftragsbestätigung/des Werkvertrages sowie sonstige zur Auftragsausführung der Evitec GmbH notwendige bauseitige Vorbereitungen, Einrichtungen, Werke und Massnahmen sind nicht eingeschlossen. Mündlich in Auftrag gegebene Mehrleistungen vom Auftraggeber, welche ausserhalb der Offerte liegen, werden zu Regieansätzen verrechnet. Unvorhergesehene und bei der Offertstellung der Evitec GmbH nicht erkennbare oder vom Kunden verschwiegene Eigenschaften, technische oder anderweitige Grundlagen welche Mehrleistungen notwendig machen, werden ebenfalls zu den festgesetzten Regieansätzen verrechnet. Die Evitec GmbH haftet nicht für zeitliche Verzögerungen welche z. B. durch Dritte oder Lieferanten verursacht werden.

4. Preise

Die Preise der Evitec GmbH verstehen sich rein Netto in Schweizer Franken (CHF). Alle Preise verstehen sich exklusive allfällig anwendbarer Mehrwertsteuer (MWST). Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlerhafter Angaben in den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, werden vom Auftraggeber nach Aufwand der Evitec GmbH vergütet.

5. Lieferfristen / Lieferungen

Angegebene Lieferfristen von Produkten und Materialien sind unverbindliche Richtangaben. Massgebend sind die Angaben des Herstellers, welche kurzfristig ändern können. Der Versand von Produkten und Materialien erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers.

6. Vertragsabschluss

Der Vertragsabschluss kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

Mündlich abgeschlossene Verträge werden in jedem Fall schriftlich (Brief, E-Mail, etc.) bestätigt.

7. Termine

Die Firma Evitec GmbH ist verpflichtet, die vereinbarten Termine gemäss unterschriebenem Vertrag bzw. Offerte einzuhalten. Vereinbarte Termine gelten unter der Bedingung dass: Infolge von höherer Gewalt, behördlichen Massnahmen, nicht voraussehbaren Baulichen Verhältnissen, Umweltereignissen und bei Verspätungen, welche aufgrund von Abhängigkeiten von Dritten oder Lieferanten entstanden sind. Sobald für die Evitec GmbH Verzögerungen erkennbar sind, werden dem Auftraggeber die Verzögerungen unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

8. Wartungsintervalle

Sofern nicht anders vereinbart, muss jährlich eine Wartung durchgeführt werden. Bei nicht einhalten der Wartungsintervalle erlischt jeglicher Anspruch auf Garantieleistungen

9. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsfrist für Installation, Lieferungen oder jährlichen Wartungsarbeiten betragen 30 Tage rein Netto nach Rechnungsstellung. Bei grösseren oder über einen längeren Zeitraum dauernden Aufträgen, werden entsprechende Teilzahlungen in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber darf Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von der Evitec GmbH nicht anerkannter Gegenforderungen weder zurückhalten noch kürzen. Die Anlage gilt als fertig gestellt (Fertigstellung), sobald diese fertig montiert und In Betrieb genommen ist. Dies gilt auch dann, wenn kleinere Abschluss- oder Fertigstellungsarbeiten erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen können. Kann die Inbetriebnahme und Übergabe aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Evitec GmbH liegen, nicht stattfinden, kann der Schlussbetrag innert 30 Tagen nach Fertigstellung in Rechnung gestellt werden.

10. Abnahme

Der Auftraggeber hat Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist zu prüfen und eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt der Auftraggeber dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als abgenommen und genehmigt. Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren, sind sofort nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

11. Gewährleistung

Die Evitec GmbH übernimmt eine Gewährleistung von zwei Jahren ab

Abnahme der vollständig erbrachten vertraglich geschuldeten

Leistung, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes

vereinbart wird. Die Frist beginnt am Tag nach der Inbetriebnahme mit dem Auftraggeber. Liegt kein Abnahmeprotokoll vor, gilt ebenfalls die Inbetriebnahme durch die Evitec GmbH oder dem Stellen der Schlussrechnung als abgenommen. Für Material-oder Gerätelieferungen gilt die Gewährleistung gemäss den Bestimmungen des Herstellers.

Liegt ein Mangel vor, verpflichtet sich die Evitec GmbH, den Mangel innert angemessener Frist und auf ihre Kosten zu beheben (Nachbesserung). Erweisen sich die Arbeiten während der Gewährleistungszeit als schadhaft oder unbrauchbar und ist dies nachweislich auf mangelhafte Ausführung der Arbeiten oder auf fehlerhaftes von der Evitec GmbH geliefertes Material zurückzuführen, so werden die fehlerhaften Teile von der Evitec GmbH innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl instand gesetzt oder ersetzt. Voraussetzung ist, dass die Mängel während der Gewährleistungszeit und unverzüglich nach Entdeckung angezeigt werden.

12. Haftung

Die Evitec GmbH haftet nur für Sach- und Personenschäden, die durch Absicht oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Im Übrigen wird die Haftung wegbedungen. Für Folgeschäden aus der Verwendung der Produkte wird jede Haftung abgelehnt. Dies gilt insbesondere für gleich aus welchem Rechtsgrund eingetretene Sach-, Vermögens- und Verzugsschäden sowie für indirekte oder Folgeschäden, für entgangenen Gewinn, Verdienstausfall und nicht realisierte Einsparungen etc.

Zudem wird die Haftung von Evitec GmbH für jegliches Verschulden von Hilfspersonen ausdrücklich ausgeschlossen. Schliesslich haftet die Evitec GmbH auch nicht für jede Art von Folgeschäden (insbesondere

von Naturkatastrophen wie, Brand- und Umweltschäden, die nicht direkt den Vertragsgegenstand betreffen).

13. Mitwirkungspflichten Auftraggeber

Der Kunde informiert die Evitec GmbH über vorhandene Anlagedokumentationen und stellt diese zur Verfügung. Zudem gestattet der Auftraggeber den Angestellten der Evitec GmbH unbeschränkten Zugang zu den Anlagen.

14. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an Produkten und Materialien geht erst mit der vollständigen Bezahlung des im Vertrag vereinbarten Preises auf den Auftraggeber über. Ohne Einwilligung ist die Abwanderung oder Weitergabe an Dritte untersagt. Die Evitec GmbH ist ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt am Sitz des Auftraggebers ins Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

15. Datenschutz und Geheimhaltung

Die Evitec GmbH verpflichtet sich, die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten und Kundendaten sorgfältig zu bearbeiten. Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart ist, ist die Gesellschaft berechtigt, den Besteller als Referenz gegenüber potentiellen Kunden zu verwenden

16. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht. Für sämtliche Verpflichtungen aus abgeschlossenen Verträgen gilt als Erfüllungsort und Gerichtstand der Sitz der Evitec GmbH.

AGB: FAQ
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